Rechtssatz RS0058754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058754
Entscheidungsdatum
26.01.1983
Rechtssatz
Wenn der Rekurswerber einer Ladung nicht nachkommt und sich daraus als Rechtsfolge nichts anderes ergibt, als daß seine Einvernehmung nach dem § 8 Abs 3 EntmO unterblieben und neuerlich mit der Bestellung eines vorläufigen Beistandes vorgegangen werden muß, fehlt ihm die Beschwer als notwendige Bedingung der nach Verstreichen des Termines erfolgten Anfechtung.Wenn der Rekurswerber einer Ladung nicht nachkommt und sich daraus als Rechtsfolge nichts anderes ergibt, als daß seine Einvernehmung nach dem Paragraph 8, Absatz 3, EntmO unterblieben und neuerlich mit der Bestellung eines vorläufigen Beistandes vorgegangen werden muß, fehlt ihm die Beschwer als notwendige Bedingung der nach Verstreichen des Termines erfolgten Anfechtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058754
Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00503_8300000_001