Rechtssatz RS0058755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058755
Geschäftszahl
6Ob55/60; 8Ob520/81
Entscheidungsdatum
15.10.1981
Norm
EntmO §67
V 14.07.1916 JMVBl 24 über die Bekanntmachung einer Entmündigung §2 Z4
Rechtssatz
Wenn die Wirksamkeit eines Entmündigungsbeschlusses nicht bis zur Rechtskraft aufgeschoben wird, ist der Kurator oder Beistand zugleich mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entmündigung zu bestellen; nicht die Enthebung des vorläufigen Beistandes ist Voraussetzung für die Bestellung des Kurators, sondern umgekehrt; die Bestellung des Kurators ist Voraussetzung für die Enthebung des vorläufigen Beistandes (§ 67 Abs 1 und 2 EntmO in Verbindung mit § 2 Z 4 der V 14.07.1916, JMVBl 24).Wenn die Wirksamkeit eines Entmündigungsbeschlusses nicht bis zur Rechtskraft aufgeschoben wird, ist der Kurator oder Beistand zugleich mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entmündigung zu bestellen; nicht die Enthebung des vorläufigen Beistandes ist Voraussetzung für die Bestellung des Kurators, sondern umgekehrt; die Bestellung des Kurators ist Voraussetzung für die Enthebung des vorläufigen Beistandes (Paragraph 67, Absatz eins und 2 EntmO in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, der römisch fünf 14.07.1916, JMVBl 24).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 55/60
Entscheidungstext OGH 02.03.1960 6 Ob 55/60
Veröff: SZ 33/27
- 8 Ob 520/81
Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 520/81
Vgl; nur: Wenn die Wirksamkeit eines Entmündigungsbeschlusses nicht bis zur Rechtskraft aufgeschoben wird, ist der Kurator oder Beistand zugleich mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entmündigung zu bestellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0058755
Dokumentnummer
JJR_19600302_OGH0002_0060OB00055_6000000_001