Rechtssatz RS0058766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058766
Entscheidungsdatum
10.04.1984
Norm
EntmO §49
EntmO §55
EntmO §56 Abs1
Rechtssatz
Da die §§ 55, 49 EntmO diesbezüglich keine von §§ 1 - 19 AußStrG abweichende Bestimmungen enthalten, ist der Beschluß, mit dem die zweite Instanz einen die Entmündigung aufhebenden Beschluß zwecks Verfahrensergänzung aufhob, nach dem hiefür im AußstrVerf geltenden Grundsatz (Judikat 203) anfechtbar, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß ihm eine Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt worden ist.Da die Paragraphen 55, 49, EntmO diesbezüglich keine von Paragraphen eins, - 19 AußStrG abweichende Bestimmungen enthalten, ist der Beschluß, mit dem die zweite Instanz einen die Entmündigung aufhebenden Beschluß zwecks Verfahrensergänzung aufhob, nach dem hiefür im AußstrVerf geltenden Grundsatz (Judikat 203) anfechtbar, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß ihm eine Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058766
Dokumentnummer
JJR_19840410_OGH0002_0050OB00539_8400000_001