Rechtssatz RS0058775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058775
Geschäftszahl
2Ob267/68; 8Ob45/73; 2Ob174/79; 2Ob39/81; 2Ob78/82; 8Ob121/82; 8Ob23/83; 2Ob15/85 (2Ob16/85); 2Ob52/86; 2Ob69/21t
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Rechtssatz
Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodaß ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück. Diese Erwägungen rechtfertigen die Aufteilung des Schadens im Verhältnisse von 2 : 1 zu Lasten dessen, der gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 verstoßen hat.Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodaß ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück. Diese Erwägungen rechtfertigen die Aufteilung des Schadens im Verhältnisse von 2 : 1 zu Lasten dessen, der gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 verstoßen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 267/68
Entscheidungstext OGH 12.09.1968 2 Ob 267/68
Veröff: ZVR 1969/257 S 232
- 8 Ob 45/73
Entscheidungstext OGH 20.03.1973 8 Ob 45/73
nur: Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu. (T1) Veröff: ZVR 1973/212 S 380
- 2 Ob 174/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 174/79
Veröff: ZVR 1980/263 S 274
- 2 Ob 39/81
Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 39/81
Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 2. (T2) Veröff: ZVR 1982/80 S 70
- 2 Ob 78/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 78/82
nur T1; Veröff: ZVR 1983/172 S 237 = ZVR 1983/172 S 237
- 8 Ob 121/82
Entscheidungstext OGH 17.06.1982 8 Ob 121/82
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des gegen § 7 Abs 2 verstoßenden - daher auch keine Ausgleichspflicht. (T3)
- 8 Ob 23/83
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 8 Ob 23/83
Auch
- 2 Ob 15/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 15/85
nur: Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodaß ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück. (T4) Veröff: ZVR 1986/148 S 369
- 2 Ob 52/86
Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 52/86
Vgl; Beisatz: Zu berücksichtigen ist insbesondere das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, weil es einen gravierenden Unterschied macht, ob jemand eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur um zehn Prozent oder um einhundert Prozent überschritten hat. (T5)
- 2 Ob 69/21t
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 69/21t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058775
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19680912_OGH0002_0020OB00267_6800000_001