Rechtssatz RS0058781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058781
Entscheidungsdatum
10.02.1970
Rechtssatz
Der vorläufige Beistand ist unverzüglich seines Amtes zu entheben, sobald der Pflegebefohlene seines Schutzes nicht mehr bedarf. Diese Enthebung hat auch dann stattzufinden, wenn über den Entmündigungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, wenn nur keine dringende Notwendigkeit für seine Bestellung mehr besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058781
Dokumentnummer
JJR_19700210_OGH0002_0080OB00016_7000000_003