Rechtssatz RS0058785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058785
Entscheidungsdatum
02.10.1968
Rechtssatz
Wenn der wegen Geisteskrankheit Entmündigte das Fortbestehen seiner Erkrankung, bei der es sich nicht um paranoia querulans handeln muß, zugibt, die Aufhebung der Entmündigung aber anstrebt, um Ansprüche geltend machen zu können, deren Berechtigung zumindest zweifelhaft ist, ist die Aufrechterhaltung der Entmündigung begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058785
Dokumentnummer
JJR_19681002_OGH0002_0050OB00201_6800000_001