Rechtssatz RS0058806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058806
Entscheidungsdatum
24.04.1975
Rechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit ist der letzte Aufenthalt vor Einleitung des Entmündigungsverfahrens nicht allein maßgeblich; vielmehr kann auch ein erst später genommener Aufenthalt für die Frage bedeutsam werden, welches von mehreren in Betracht kommenden Gerichten sich mit einer Entmündigungssache zu befassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058806
Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0070ND00011_7500000_001