Rechtssatz RS0058830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058830
Geschäftszahl
2Ob87/83; 8Ob73/86
Entscheidungsdatum
23.04.1987
Rechtssatz
Ist ein ausländischer Anhänger eines Sattelkraftfahrzeuges nicht mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet (§ 16 Abs 2 KFG), so führt dies zufolge der bei Dunkelheit, Nebel und dergleichen wesentlich erschwerten Erkennbarkeit eines einbiegenden oder querenden Sattelkraftfahrzeuges zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr, für welche der Halter grundsätzlich einzustehen hat.Ist ein ausländischer Anhänger eines Sattelkraftfahrzeuges nicht mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet (Paragraph 16, Absatz 2, KFG), so führt dies zufolge der bei Dunkelheit, Nebel und dergleichen wesentlich erschwerten Erkennbarkeit eines einbiegenden oder querenden Sattelkraftfahrzeuges zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr, für welche der Halter grundsätzlich einzustehen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 87/83
Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 87/83
Veröff: ZVR 1984/317 S 337
- 8 Ob 73/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
Vgl auch; Veröff: ZVR 1988/64 S 140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058830
Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00087_8300000_001