Rechtssatz RS0058858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058858
Entscheidungsdatum
09.03.1995
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur hat die Ausländereigenschaft eines Angeklagten für die Straffrage unerheblich zu bleiben und darf daher weder als ein den Angeklagten belastender Umstand, noch zu seinem Vorteil gewertet werden. Ein allenfalls drohendes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 FrG darf beim Sanktionenausspruch durch die Gerichte nicht berücksichtigt werden.Nach ständiger Judikatur hat die Ausländereigenschaft eines Angeklagten für die Straffrage unerheblich zu bleiben und darf daher weder als ein den Angeklagten belastender Umstand, noch zu seinem Vorteil gewertet werden. Ein allenfalls drohendes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, FrG darf beim Sanktionenausspruch durch die Gerichte nicht berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058858
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00011_9500000_001