Rechtssatz RS0058859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058859
Geschäftszahl
1Ob39/74; 6Ob526/80; 1Ob795/82
Entscheidungsdatum
24.01.1983
Rechtssatz
Die Unterscheidung von Geisteskrankheit und Geistesschwäche bezeichnet nicht verschiedene Grade, sondern nur verschiedene Erscheinungsformen geistiger Insuffizienz, bezieht sich nicht auf ein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit und keine juristische, sondern eine medizinische Unterscheidung (Handl, Die österreichische EntmO, 41). Sie ist für das österreichische Recht bedeutungslos (Sternberg, EntmO I 40). Maßgeblich ist nur, ob eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche einer bestimmten Person so entwickelt ist, daß diese zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Kurators oder Beistandes bedarf.Die Unterscheidung von Geisteskrankheit und Geistesschwäche bezeichnet nicht verschiedene Grade, sondern nur verschiedene Erscheinungsformen geistiger Insuffizienz, bezieht sich nicht auf ein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit und keine juristische, sondern eine medizinische Unterscheidung (Handl, Die österreichische EntmO, 41). Sie ist für das österreichische Recht bedeutungslos (Sternberg, EntmO römisch eins 40). Maßgeblich ist nur, ob eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche einer bestimmten Person so entwickelt ist, daß diese zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Kurators oder Beistandes bedarf.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 39/74
Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 39/74
Veröff: EvBl 1974/214 S 465
- 6 Ob 526/80
Entscheidungstext OGH 13.02.1980 6 Ob 526/80
Vgl auch
- 1 Ob 795/82
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 795/82
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058859
Dokumentnummer
JJR_19740313_OGH0002_0010OB00039_7400000_001