Rechtssatz RS0058871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058871
Entscheidungsdatum
24.06.1976
Norm
EntmO §19
EntmO §32 Abs2
EntmO §33
GOG §87
Rechtssatz
Hätte eine neuerliche Untersuchung durch den (zweiten) Sachverständigen einen wichtigen Nachteil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden zur Folge, so kann das Widerspruchsgericht von der Anordnung der Zwangsmittel des § 87 GOG absehen und sich mit der bloßen Bestellung eines zweiten Sachverständigen, der dann ein Gutachten an Hand der Aktenunterlagen zu erstatten hat.Hätte eine neuerliche Untersuchung durch den (zweiten) Sachverständigen einen wichtigen Nachteil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden zur Folge, so kann das Widerspruchsgericht von der Anordnung der Zwangsmittel des Paragraph 87, GOG absehen und sich mit der bloßen Bestellung eines zweiten Sachverständigen, der dann ein Gutachten an Hand der Aktenunterlagen zu erstatten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058871
Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00607_7600000_001