Rechtssatz RS0058886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058886
Geschäftszahl
5Ob212/71; 7Ob607/76
Entscheidungsdatum
24.06.1976
Norm
EntmO §19 Abs3
EntmO §33
Rechtssatz
Daraus, daß der zu Entmündigende den Aufforderungen des Sachverständigen zum Erscheinen bei ihm zum Zwecke einer Untersuchung nicht Folge geleistet hat, kann noch nicht ein Verzicht des Widerspruchswerbers auf die Beiziehung des von ihm beantragten zweiten Sachverständigen angenommen werden. Das Widerspruchsgericht hätte bei einem Nichterscheinen des zu Entmündigenden beim Sachverständigen geeignete Maßnahmen (§ 32 Abs 2 EntmO) treffen müssen. Es konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im Sinne des § 87 GOG vorgehen.Daraus, daß der zu Entmündigende den Aufforderungen des Sachverständigen zum Erscheinen bei ihm zum Zwecke einer Untersuchung nicht Folge geleistet hat, kann noch nicht ein Verzicht des Widerspruchswerbers auf die Beiziehung des von ihm beantragten zweiten Sachverständigen angenommen werden. Das Widerspruchsgericht hätte bei einem Nichterscheinen des zu Entmündigenden beim Sachverständigen geeignete Maßnahmen (Paragraph 32, Absatz 2, EntmO) treffen müssen. Es konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im Sinne des Paragraph 87, GOG vorgehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 212/71
Entscheidungstext OGH 08.09.1971 5 Ob 212/71
Veröff: EvBl 1972/105 S 185
- 7 Ob 607/76
Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 607/76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058886
Dokumentnummer
JJR_19710908_OGH0002_0050OB00212_7100000_001