Rechtssatz RS0058899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058899
Entscheidungsdatum
09.04.1975
Norm
ArbHG §5 Abs2
FrPolG allg
StRAG ArtIX Abs3
Rechtssatz
Die Verhängung der Nebenstrafe der Landesverweisung, welche nunmehr als Aufenthaltsverbot gilt, bildet kein gesetzliches Hindernis für die zugleich erfolgte Einweisung ins Arbeitshaus, sondern bedeutet bloß ein gesetzliches Vollzugshindernis im Sinne des § 5 Abs 2 ArbHG.Die Verhängung der Nebenstrafe der Landesverweisung, welche nunmehr als Aufenthaltsverbot gilt, bildet kein gesetzliches Hindernis für die zugleich erfolgte Einweisung ins Arbeitshaus, sondern bedeutet bloß ein gesetzliches Vollzugshindernis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ArbHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058899
Dokumentnummer
JJR_19750409_OGH0002_0090OS00013_7500000_001