Rechtssatz RS0058908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058908
Entscheidungsdatum
22.12.1977
Rechtssatz
Das Registergericht hat auch im Falle des § 146 Abs 2 HGB gemäß § 127 FGG das Recht, die beantragte Verfügung, wenn diese von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, auszusetzen, bis über das Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreites entschieden ist.Das Registergericht hat auch im Falle des Paragraph 146, Absatz 2, HGB gemäß Paragraph 127, FGG das Recht, die beantragte Verfügung, wenn diese von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, auszusetzen, bis über das Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreites entschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058908
Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0060OB00018_7700000_001