Rechtssatz RS0058916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058916
Geschäftszahl
1Ob5/58; 1Ob510/58; 8Ob230/66; 6Ob23/76; 6Ob5/83
Entscheidungsdatum
28.04.1983
Rechtssatz
§ 127 FGG ist nur eine Kann - Vorschrift. Die Aussetzung nach dieser Gesetzesstelle wird dann abzulehnen sein, wenn eine rasche Entscheidung durch die Verhältnisse im Interesse der Beteiligten geboten ist.Paragraph 127, FGG ist nur eine Kann - Vorschrift. Die Aussetzung nach dieser Gesetzesstelle wird dann abzulehnen sein, wenn eine rasche Entscheidung durch die Verhältnisse im Interesse der Beteiligten geboten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/58
Entscheidungstext OGH 02.06.1958 1 Ob 5/58
- 1 Ob 510/58
Entscheidungstext OGH 28.01.1959 1 Ob 510/58
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 5/58
- 8 Ob 230/66
Entscheidungstext OGH 11.10.1966 8 Ob 230/66
Veröff: SZ 39/164
- 6 Ob 23/76
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 23/76
nur: § 127 FGG ist nur eine Kann - Vorschrift. (T1) Beisatz: Jedoch Aussetzung, wenn zuerst über die zwischen den Parteien strittige Frage entschieden werden muß, ob der Gesellschaftsvertrag nach erfolgter Aufkündigung ein selbsttätiges Zuwachsen des Unternehmens zum Vermögen der Kommanditistin bewirkt oder ob der Kommanditistin noch eine Willensentscheidung in der einen oder anderen Richtung über die Ausübung eines Übernahmsrechtes zusteht. (T2)
- 6 Ob 5/83
Entscheidungstext OGH 28.04.1983 6 Ob 5/83
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0058916
Dokumentnummer
JJR_19580602_OGH0002_0010OB00005_5800000_001