Rechtssatz RS0058933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058933
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Norm
EntmO §1
EntmO §2 Z2
EntmO §25 Abs2
Rechtssatz
Für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Entmündigung ist nicht erforderlich, daß sich die Gefahr der Gefährdung anderer auf einen größeren Personenkreis bezieht. Es genügt vielmehr, wenn diese Gefahr zB hinsichtlich der Nachbarfamilie besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058933
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00602_7500000_001