Rechtssatz RS0058941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058941
Entscheidungsdatum
30.08.1972
Rechtssatz
Übersteigen bei einem schwereren Grad der Geisteskrankheit die Fähigkeiten des Kranken - bei partieller Geisteskrankheit in dem von ihr betroffenen Teilbereich - nicht die Geistesfähigkeiten eines siebenjährigen Kindes, so muß dies die volle Entmündigung des Geisteskranken nach sich ziehen; sind hingegen die Fähigkeiten des Geisteskranken zufolge des leichteren Grades seiner (partiellen) Krankheit mit jenen eines mündigen Minderjährigen - im Alter zwischen vierzehn und einundzwanzig Jahren - vergleichbar, so reicht eine beschränkte Entmündigung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058941
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0070OB00185_7200000_001