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Rechtssatz RS0058941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058941

Geschäftszahl

7Ob185/72

Entscheidungsdatum

30.08.1972

Norm

EntmO §1

Rechtssatz

Übersteigen bei einem schwereren Grad der Geisteskrankheit die Fähigkeiten des Kranken - bei partieller Geisteskrankheit in dem von ihr betroffenen Teilbereich - nicht die Geistesfähigkeiten eines siebenjährigen Kindes, so muß dies die volle Entmündigung des Geisteskranken nach sich ziehen; sind hingegen die Fähigkeiten des Geisteskranken zufolge des leichteren Grades seiner (partiellen) Krankheit mit jenen eines mündigen Minderjährigen - im Alter zwischen vierzehn und einundzwanzig Jahren - vergleichbar, so reicht eine beschränkte Entmündigung aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 185/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 7 Ob 185/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058941

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0070OB00185_7200000_001