Rechtssatz RS0058958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058958
Entscheidungsdatum
30.04.1980
Rechtssatz
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Benützung des öffentlichen Fernmeldenetzes. Erstens ist jedermann berechtigt, Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, unter den in den Benützungsordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr zu benützen. Die zweite Möglichkeit der Benützung besteht darin, der Überlassung von Teilnehmereinrichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058958
Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00003_8000000_004