Rechtssatz RS0058964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058964
Geschäftszahl
11Os183/72 (11Os184/72)
Entscheidungsdatum
06.12.1972
Norm
FG §17
FG §19 Abs1 lita
StPO §147 Abs1
Rechtssatz
Das unmittelbare Anhören oder Aufzeichnen von Ferngesprächen durch Organe der Strafverfolgungsbehörden, aber auch die Kenntnisnahme des Inhaltes von Tonaufnahmen solcher Gespräche, die (über gerichtlichen Auftrag) von Angehörigen des im § 17 FG umschriebenen Personenkreises hergestellt wurden, durch das Gericht selbst und andere am Strafverfahren mitwirkende Behörden und Dienststellen bedürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 147 Abs 1 StPO der vorherigen Genehmigung der Ratskammer, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.Das unmittelbare Anhören oder Aufzeichnen von Ferngesprächen durch Organe der Strafverfolgungsbehörden, aber auch die Kenntnisnahme des Inhaltes von Tonaufnahmen solcher Gespräche, die (über gerichtlichen Auftrag) von Angehörigen des im Paragraph 17, FG umschriebenen Personenkreises hergestellt wurden, durch das Gericht selbst und andere am Strafverfahren mitwirkende Behörden und Dienststellen bedürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 147, Absatz eins, StPO der vorherigen Genehmigung der Ratskammer, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.
Schlagworte
SW: Arbeitsstellen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058964
Dokumentnummer
JJR_19721206_OGH0002_0110OS00183_7200000_002