Rechtssatz RS0058975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058975
Entscheidungsdatum
13.03.1974
Rechtssatz
Die Entmündigung soll eine Maßnahme der öffentlichen Fürsorge sein. Diese verlangt bis zu einem gewissen Grad, daß Personen, welche nicht geschäftsfähig und handlungsfähig sind, auch tatsächlich als geschäftsunfähig und handlungsunfähig bezeichnet werden, gleichgültig, ob sie Anlaß hatten, ihre Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zu betätigen; daß jemand nicht verheiratet ist, keine Kinder hat und von seinem Einkommen lebt, muß daher noch nicht allein Anlaß sein, von einer Entmündigung Abstand zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058975
Dokumentnummer
JJR_19740313_OGH0002_0010OB00039_7400000_002