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Rechtssatz RS0058975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058975

Geschäftszahl

1Ob39/74

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Norm

EntmO §1

Rechtssatz

Die Entmündigung soll eine Maßnahme der öffentlichen Fürsorge sein. Diese verlangt bis zu einem gewissen Grad, daß Personen, welche nicht geschäftsfähig und handlungsfähig sind, auch tatsächlich als geschäftsunfähig und handlungsunfähig bezeichnet werden, gleichgültig, ob sie Anlaß hatten, ihre Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zu betätigen; daß jemand nicht verheiratet ist, keine Kinder hat und von seinem Einkommen lebt, muß daher noch nicht allein Anlaß sein, von einer Entmündigung Abstand zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 39/74
    Veröff: EvBl 1974/214 S 466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058975

Dokumentnummer

JJR_19740313_OGH0002_0010OB00039_7400000_002