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Rechtssatz RS0058978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058978

Geschäftszahl

9ObA37/93

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Norm

Tir FremdenverkehrsG §14 Abs1
Tir FremdenverkehrsG §17

Rechtssatz

Der Beschluß über die Entlassung des Geschäftsführers fällt in die Zuständigkeit des Ausschusses eines Fremdenverkehrsverbandes. Der Obmann ist zwar berechtigt, eine Entlassung auszusprechen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt; er muß dann aber die allein ausgesprochene Entlassung dem Ausschuß unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung zur Kenntnis bringen. Macht er das nicht, ist die Entlassung unwirksam. Eine nachträgliche Sanierung der ursprünglich fehlerhaften Entlassung, etwa durch Genehmigung der Prozeßführung kommt nicht in Betracht. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 37/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 37/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0058978

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_009OBA00037_9300000_001