Rechtssatz RS0058978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058978
Entscheidungsdatum
31.03.1993
Norm
Tir FremdenverkehrsG §14 Abs1
Tir FremdenverkehrsG §17
Rechtssatz
Der Beschluß über die Entlassung des Geschäftsführers fällt in die Zuständigkeit des Ausschusses eines Fremdenverkehrsverbandes. Der Obmann ist zwar berechtigt, eine Entlassung auszusprechen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt; er muß dann aber die allein ausgesprochene Entlassung dem Ausschuß unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung zur Kenntnis bringen. Macht er das nicht, ist die Entlassung unwirksam. Eine nachträgliche Sanierung der ursprünglich fehlerhaften Entlassung, etwa durch Genehmigung der Prozeßführung kommt nicht in Betracht. (§ 48 ASGG).Der Beschluß über die Entlassung des Geschäftsführers fällt in die Zuständigkeit des Ausschusses eines Fremdenverkehrsverbandes. Der Obmann ist zwar berechtigt, eine Entlassung auszusprechen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt; er muß dann aber die allein ausgesprochene Entlassung dem Ausschuß unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung zur Kenntnis bringen. Macht er das nicht, ist die Entlassung unwirksam. Eine nachträgliche Sanierung der ursprünglich fehlerhaften Entlassung, etwa durch Genehmigung der Prozeßführung kommt nicht in Betracht. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0058978
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00037_9300000_001