Rechtssatz RS0058993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058993
Entscheidungsdatum
10.08.1983
Norm
FGG §132 Abs1
FGG §132 Abs2
HGB §14
Rechtssatz
Wenn auch das Registergericht in seiner Anordnung noch keine bestimmte Ordnungsstrafe im Sinne des § 14 HGB, § 132 Abs 1 FGG, sondern nur die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens angedroht hat, kann die sanktionslose gerichtliche Aufforderung nach einem einfachen Größenschluß keinesfalls einer weiterreichenden Anfechtungszulässigkeit unterliegen, als eine unter konkrete Strafsanktion gesetzte Aufforderung (hier zur Leistung einer Musterfertigung durch die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft).Wenn auch das Registergericht in seiner Anordnung noch keine bestimmte Ordnungsstrafe im Sinne des Paragraph 14, HGB, Paragraph 132, Absatz eins, FGG, sondern nur die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens angedroht hat, kann die sanktionslose gerichtliche Aufforderung nach einem einfachen Größenschluß keinesfalls einer weiterreichenden Anfechtungszulässigkeit unterliegen, als eine unter konkrete Strafsanktion gesetzte Aufforderung (hier zur Leistung einer Musterfertigung durch die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058993
Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0060OB00011_8300000_002