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Rechtssatz RS0058996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0058996

Geschäftszahl

11Os183/72 (11Os184/72)

Entscheidungsdatum

06.12.1972

Norm

FG §19 Abs1 lita
MRK Art8 IV3a
StPO §146

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß wegen eines Verbrechens oder Vergehens vergleiche Paragraph 146, Absatz eins, gegen Paragraph 452, Ziffer 4, StPO) ein ähnlich auf bestimmte Tatsachen gegründeter und dringender Verdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt, wie er nach den Bestimmungen der StPO vergleiche etwa Paragraphen 139, Absatz eins, 180, Absatz eins, StPO) für Eingriffe in andere Grundrechte (der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes und dergleichen) vorausgesetzt wird, kann - sofern nicht ein anderes gesetzliches Hindernis einer derartigen Überwachung entgegensteht (SSt 37/14) - nicht nur der Fernsprechanschluß des Verdächtigen (Beschuldigten) selbst, sondern auch der anderer Personen überwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Verdächtigte (Beschuldigte) ihren Anschluß benutzt oder daß sie für den Verdächtigen (Beschuldigten) bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Immer aber ist dem in der Überwachung des Fernsprechverkehrs einer bestimmten Person verkörperten Eingriff in die durch Artikel 8, MRK geschützte Sphäre insoweit eine Grenze gesetzt, als diese Maßnahme auch im Einzelfall zur Erreichung eines der im Absatz 2, des zitierten Artikels anerkannten Ziele geeignet und notwendig sein muß.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 183/72
    Entscheidungstext OGH 06.12.1972 11 Os 183/72
    JBl 1973,323 = EvBl 1973/139 S 301 = SSt 43/52 = RZ 1973/120 S 87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19721206_OGH0002_0110OS00183_7200000_005