Rechtssatz RS0058999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058999
Geschäftszahl
1Ob39/74; 1Ob152/75; 1Ob144/75; 4Ob576/75; 4Ob532/76; 1Ob675/76; 1Ob686/80; 7Ob570/83
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Rechtssatz
Der Gebrauch des Wortes "können" im § 1 Abs 2 EntmO bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, muß auch die Beschaffenheit der Geschäfte, die an die allenfalls zu entmündigende Person herantreten, von einem gewissen Einfluß sein. In Grenzfällen muß auch die Bewährung im Alltag eine Rolle spielen und ist daher in den Bereich der Erhebungen einzubeziehen.Der Gebrauch des Wortes "können" im Paragraph eins, Absatz 2, EntmO bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, muß auch die Beschaffenheit der Geschäfte, die an die allenfalls zu entmündigende Person herantreten, von einem gewissen Einfluß sein. In Grenzfällen muß auch die Bewährung im Alltag eine Rolle spielen und ist daher in den Bereich der Erhebungen einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 39/74
Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 39/74
Veröff: EvBl 1974/214 S 465
- 1 Ob 144/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 144/75
Auch; Beisatz: Personen, die nicht geschäftsfähig und handlungsfähig sind, sollen auch tatsächlich als geschäftsunfähig und handlungsunfähig bezeichnet werden, gleichgültig ob sie Anlaß hatten, ihre Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zu betätigen. (T2)
- 1 Ob 152/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 152/75
nur: Der Gebrauch des Wortes "können" im § 1 Abs 2 EntmO bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, muß auch die Beschaffenheit der Geschäfte, die an die allenfalls zu entmündigende Person herantreten, von einem gewissen Einfluß sein. (T1)
- 4 Ob 576/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 576/75
Auch
- 4 Ob 532/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 532/76
nur: Der Gebrauch des Wortes "können" im § 1 Abs 2 EntmO bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. (T3) Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung "ihrer" Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, ist auf die für diese Person gegebenen besonderen Verhältnisse abzustellen. (T4)
- 1 Ob 675/76
Entscheidungstext OGH 04.08.1976 1 Ob 675/76
nur T3
- 1 Ob 686/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 686/80
nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 570/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 570/83
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058999
Dokumentnummer
JJR_19740313_OGH0002_0010OB00039_7400000_003