Rechtssatz RS0059002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059002
Entscheidungsdatum
30.04.1980
Rechtssatz
§ 22 Abs 2 FG ist auf den Benützer von Fernmeldeanlagen abgestellt, dessen Schaden durch eine der dort genannten Ursachen herbeigeführt wurde.Paragraph 22, Absatz 2, FG ist auf den Benützer von Fernmeldeanlagen abgestellt, dessen Schaden durch eine der dort genannten Ursachen herbeigeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059002
Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00003_8000000_005