Rechtssatz RS0059005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059005
Entscheidungsdatum
29.04.1975
Rechtssatz
Wenn das Erstgericht im Hinblick auf die umfassenden Rechtsausführungen im Einspruch und die Tatsache, daß nach Anberaumung eines Termines gemäß § 134 FGG auf eine mündliche Erörterung der Rechtsfragen verzichtet wurde, über den Anspruch entschieden hat, ohne formell festzuhalten, daß zu dem Termin niemand erschienen ist und das Gericht daher gemäß § 134 Abs 2 FGG entscheidet, so liegt darin kein Verfahrensmangel, welcher die Entscheidung berührt.Wenn das Erstgericht im Hinblick auf die umfassenden Rechtsausführungen im Einspruch und die Tatsache, daß nach Anberaumung eines Termines gemäß Paragraph 134, FGG auf eine mündliche Erörterung der Rechtsfragen verzichtet wurde, über den Anspruch entschieden hat, ohne formell festzuhalten, daß zu dem Termin niemand erschienen ist und das Gericht daher gemäß Paragraph 134, Absatz 2, FGG entscheidet, so liegt darin kein Verfahrensmangel, welcher die Entscheidung berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0059005
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0040OB00515_7500000_001