Rechtssatz RS0059011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059011
Entscheidungsdatum
09.11.1989
Rechtssatz
Eine Fernsprechnummer kann nur im Wege der Übertragung nach § 42 FG oder durch Gestattung der Alleinbenützung des Hauptanschlusses (§ 44 FG) auf einen anderen übergehen, nicht aber Gegenstand einer Treuhandvereinbarung sein. Die Rufnummer ist nicht Zubehör der Telefonanlage.Eine Fernsprechnummer kann nur im Wege der Übertragung nach Paragraph 42, FG oder durch Gestattung der Alleinbenützung des Hauptanschlusses (Paragraph 44, FG) auf einen anderen übergehen, nicht aber Gegenstand einer Treuhandvereinbarung sein. Die Rufnummer ist nicht Zubehör der Telefonanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059011
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0070OB00624_8900000_003