Rechtssatz RS0059022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059022
Entscheidungsdatum
11.01.1972
Rechtssatz
Wird der Lenker eines Autobusses, der sich nach Lösen der Fußbremse zufolge des automatischen Antriebes langsam zu bewegen beginnt, durch gewaltsames Eingreifen eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten an der Bedienung des Fahrzeuges gehindert, dann wird dadurch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst, die das Wirksamwerden der Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG ausschließt.Wird der Lenker eines Autobusses, der sich nach Lösen der Fußbremse zufolge des automatischen Antriebes langsam zu bewegen beginnt, durch gewaltsames Eingreifen eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten an der Bedienung des Fahrzeuges gehindert, dann wird dadurch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst, die das Wirksamwerden der Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059022
Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0080OB00342_7100000_002