Rechtssatz RS0059027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059027
Entscheidungsdatum
04.11.1986
Rechtssatz
Die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens hat gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 Tir FLG 1978 (früher § 80 Abs 1 Satz 2 Tir FLG 1969) die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. Wer sich vor einem daraus erwachsenden Nachteil bewahren möchte, muß daher nicht nur den Grundbuchsstand, sondern auch den Stand des Zusammenlegungsverfahrens berücksichtigen.Die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens hat gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 Tir FLG 1978 (früher Paragraph 80, Absatz eins, Satz 2 Tir FLG 1969) die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. Wer sich vor einem daraus erwachsenden Nachteil bewahren möchte, muß daher nicht nur den Grundbuchsstand, sondern auch den Stand des Zusammenlegungsverfahrens berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059027
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0050OB00148_8600000_002