Rechtssatz RS0059032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059032
Entscheidungsdatum
02.10.1984
Norm
Wr GaragenG §37 Abs2
WEG §24 Abs1 Z1
Rechtssatz
Dadurch, daß der Wohnungseigentumsorganisator die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach § 37 Abs 2 Wr GaragenG übernommen, die Stellplätze in Erfüllung dieser Verpflichtung aufgeteilt und zur Verfügung gestellt sowie entsprechende Bestimmungen zum Bestandteil der Vorverträge mit den Wohnungseigentumsbewerbern hinsichtlich der mit dieser öffentlich - rechtlichen Verpflichtung belasteten Liegenschaft gemacht hat, wurde nach der Sachlage eine im § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 verpönte Aufhebung oder Beschränkung der den Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte nicht bewirkt.Dadurch, daß der Wohnungseigentumsorganisator die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach Paragraph 37, Absatz 2, Wr GaragenG übernommen, die Stellplätze in Erfüllung dieser Verpflichtung aufgeteilt und zur Verfügung gestellt sowie entsprechende Bestimmungen zum Bestandteil der Vorverträge mit den Wohnungseigentumsbewerbern hinsichtlich der mit dieser öffentlich - rechtlichen Verpflichtung belasteten Liegenschaft gemacht hat, wurde nach der Sachlage eine im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 verpönte Aufhebung oder Beschränkung der den Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte nicht bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059032
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_005