Rechtssatz RS0059046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059046
Entscheidungsdatum
09.04.1969
Rechtssatz
Für Unterhaltspflichtige, die in der Regel nicht rückwirkend erhoben werden können, bestimmt § 21 a leg cit zusätzlich zur allgemeinen Regel ausdrücklich, daß nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige für die Vergangenheit nur unter besonderen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Fürsorgeverband zu behaupten und zu beweisen.Für Unterhaltspflichtige, die in der Regel nicht rückwirkend erhoben werden können, bestimmt Paragraph 21, a leg cit zusätzlich zur allgemeinen Regel ausdrücklich, daß nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige für die Vergangenheit nur unter besonderen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Fürsorgeverband zu behaupten und zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059046
Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0070OB00046_6900000_002