Rechtssatz RS0059057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059057
Geschäftszahl
6Ob9/86; 6Ob13/87
Entscheidungsdatum
09.07.1987
Norm
FGG §141 Abs3
FGG §142 Abs3
Rechtssatz
In dem Verfahren zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen in das Handelsregister gemäß § 142 FGG steht den Betroffenen gegen die Einleitung des Verfahrens auch dann unter Ausschluß sonstiger Rechtsbehelfe, insbesondere des Rekurses, nur der Widerspruch offen, wenn die Verfahrenseinleitung in Abänderung einer das amtswegige Löschungsverfahren ablehnenden Entscheidung des Registergerichtes durch das Rekursgericht in der Weise erfolgt, daß dieses dem Gericht erster Instanz die Einleitung des Löschungsverfahrens aufträgt; (nicht allerdings auch im Fall einer - eine bereits vollzogene - Eintragungsverfügung abändernden Rekursentscheidung).In dem Verfahren zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen in das Handelsregister gemäß Paragraph 142, FGG steht den Betroffenen gegen die Einleitung des Verfahrens auch dann unter Ausschluß sonstiger Rechtsbehelfe, insbesondere des Rekurses, nur der Widerspruch offen, wenn die Verfahrenseinleitung in Abänderung einer das amtswegige Löschungsverfahren ablehnenden Entscheidung des Registergerichtes durch das Rekursgericht in der Weise erfolgt, daß dieses dem Gericht erster Instanz die Einleitung des Löschungsverfahrens aufträgt; (nicht allerdings auch im Fall einer - eine bereits vollzogene - Eintragungsverfügung abändernden Rekursentscheidung).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 9/86
Veröff: RdW 1987,81 = NZ 1987,186 = GesRZ 1987,213
- 6 Ob 13/87
Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 13/87
Veröff: NZ 1988,23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059057
Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0060OB00009_8600000_002