Rechtssatz RS0059068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059068
Geschäftszahl
3Ob25/73; 8Ob197/80
Entscheidungsdatum
26.02.1981
Norm
FürsorgepflichtV §21a
Rechtssatz
Der Anspruchsübergang nach § 21 Abs 1 FürsorgepflichtV wird mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige bewirkt (5 Ob 114, 115/63). Dies gilt auch für die Mitteilung nach § 21 a Abs 2 Satz 2 Fall 2 FürsorgepflichtV (7 Ob 46/69). Es muß sich um eine Anzeige bzw Mitteilung des Fürsorgeverbandes handeln. Mitteilungen anderer Stellen, aus denen die Gewährung der Fürsorge einem Unterhaltspflichtigen bekannt werden, entsprechen obiger Bestimmung ebensowenig wie etwa der Umstand, daß der Unterhaltspflichtige die Fürsorge selbst in die Wege geleitet hat (7 Ob 126/55).Der Anspruchsübergang nach Paragraph 21, Absatz eins, FürsorgepflichtV wird mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige bewirkt (5 Ob 114, 115/63). Dies gilt auch für die Mitteilung nach Paragraph 21, a Absatz 2, Satz 2 Fall 2 FürsorgepflichtV (7 Ob 46/69). Es muß sich um eine Anzeige bzw Mitteilung des Fürsorgeverbandes handeln. Mitteilungen anderer Stellen, aus denen die Gewährung der Fürsorge einem Unterhaltspflichtigen bekannt werden, entsprechen obiger Bestimmung ebensowenig wie etwa der Umstand, daß der Unterhaltspflichtige die Fürsorge selbst in die Wege geleitet hat (7 Ob 126/55).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 25/73
Entscheidungstext OGH 10.04.1973 3 Ob 25/73
- 8 Ob 197/80
Entscheidungstext OGH 26.02.1981 8 Ob 197/80
Vgl; nur: Der Anspruchsübergang nach § 21 Abs 1 FürsorgepflichtV wird mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige bewirkt (5 Ob 114, 115/63). (T1) Beisatz: Nach den stmk SHG tritt hingegen der Anspruchsübergang kraft Gesetzes - im Ausmaße der Leistung - ein, ohne daß es irgendwelcher Erklärungen des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Dritten bedarf. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059068
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00025_7300000_003