Rechtssatz RS0059072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059072
Entscheidungsdatum
10.07.1950
Rechtssatz
Beim Unfall eines Deliktsunfähigen stellt ein Verhalten des Verunglückten, das bei einer anderen Person als schuldhaft zu bezeichnen wäre, einen für die Bahn unabwendbaren Zufall dar, hingegen ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsperson des Verunglückten eine unabwendbare Handlung einer dritten Person. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrgast einen Zug, den er beim Betreten des Bahnsteiges stehend vorfindet, besteigt, ohne sich davon zu vergewissern, ob der Zug nicht bereits abgefertigt ist.
Schlagworte
Ergangen zu § 1 RHG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0059072
Dokumentnummer
JJR_19500710_OGH0002_0020OB00465_5000000_002