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Rechtssatz RS0059072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059072

Geschäftszahl

2Ob465/50

Entscheidungsdatum

10.07.1950

Rechtssatz

Beim Unfall eines Deliktsunfähigen stellt ein Verhalten des Verunglückten, das bei einer anderen Person als schuldhaft zu bezeichnen wäre, einen für die Bahn unabwendbaren Zufall dar, hingegen ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsperson des Verunglückten eine unabwendbare Handlung einer dritten Person. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrgast einen Zug, den er beim Betreten des Bahnsteiges stehend vorfindet, besteigt, ohne sich davon zu vergewissern, ob der Zug nicht bereits abgefertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 465/50
    Entscheidungstext OGH 10.07.1950 2 Ob 465/50
    Veröff: SZ 23/222

Schlagworte

Ergangen zu § 1 RHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0059072

Dokumentnummer

JJR_19500710_OGH0002_0020OB00465_5000000_002