Rechtssatz RS0059079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059079
Geschäftszahl
2Ob7/78; 8Ob197/80
Entscheidungsdatum
26.02.1981
Norm
FürsorgepflichtV §21a Abs1
Rechtssatz
Nach dem § 21 a Abs 1 FürsorgepflichtV gingen nur "Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes, die der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung" hatte, auf den Fürsorgeverband über. Über diese sachliche und zeitliche Begrenzung hinaus (vgl auch § 21 a Abs 2 FürsorgepflichtV) fand somit nach dem Grundsatz der Gleichzeitigkeit eine Legalzession nicht statt.Nach dem Paragraph 21, a Absatz eins, FürsorgepflichtV gingen nur "Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes, die der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung" hatte, auf den Fürsorgeverband über. Über diese sachliche und zeitliche Begrenzung hinaus vergleiche auch Paragraph 21, a Absatz 2, FürsorgepflichtV) fand somit nach dem Grundsatz der Gleichzeitigkeit eine Legalzession nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059079
Dokumentnummer
JJR_19780427_OGH0002_0020OB00007_7800000_002