Rechtssatz RS0059083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059083
Geschäftszahl
2Ob128/69 (2Ob129/69)
Entscheidungsdatum
03.06.1969
Rechtssatz
Keine Haftung des Motorradfahrers der bei Dunkelheit, aber guter Straßenbeleuchtung auf einer übersichtlichen Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit zwischen einundvierzig bis fünfzig km/h auf dem 7,8 Meter breiten Teil der Fahrbahn einer Vorrangstraße, der links von einer Straßenbahnhaltestelle und rechts vom Gehsteig begrenzt wird, fährt und einen Fußgänger niederstößt, der von der Straßenbahnhaltestelle über die Fahrbahn in 2,4 Sekunden bis auf 1,7 Meter zum Fahrbahnrand gegen den Gehsteig gelaufen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059083
Dokumentnummer
JJR_19690603_OGH0002_0020OB00128_6900000_001