Rechtssatz RS0059092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059092
Entscheidungsdatum
10.04.1973
Norm
FürsorgepflichtV §21a
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine Mitteilung von der Gewährung der Fürsorge unverzüglich gemacht wurde, kommt es nur auf die objektive Möglichkeit für den Fürsorgeträger, ihm bekannte Unterhaltspflichtige von der Unterstützung des Hilfsbedürftigen und den dadurch bewirkten Übergang der Unterhaltsansprüche zu verständigen, an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059092
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00025_7300000_004