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Rechtssatz RS0059119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059119

Geschäftszahl

8Ob58/85

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Rechtssatz

Wenn auch an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn und dessen Bedienstete keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist es doch auch bei Nachtzeit unerläßlich wenn ein Zug Verspätung hat, die unmittelbar bevorstehende Abfahrt des Zuges in geeigneter Form anzukündigen. Das Verlangen der Anrainer nach ungestörter Nachtruhe muß gegenüber den Erfordernissen der Sicherheit der Fahrgäste jedenfalls dann in den Hintergrund treten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die dem Fahrplan zu entnehmenden Daten den Reisenden keine hinreichende Information über die genaue Abfahrtszeit bieten und die Waggontüren auch nach deren Schließung durch den Schaffner von Fahrgästen ohne Schwierigkeiten - vom Schaffner unbemerkt - wieder geöffnet werden können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 58/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059119

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0080OB00058_8500000_003