Rechtssatz RS0059125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059125
Entscheidungsdatum
20.05.1992
Rechtssatz
Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen durch den gerichtlichen Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel, hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059125
Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0010OB00020_9200000_003