Rechtssatz RS0059126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059126
Entscheidungsdatum
10.04.1973
Norm
FürsorgepflichtV §21a Abs2
Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einlieferung der Unterhaltsberechtigten in das Altersheim und auch später für diese keine Unterhaltsleistung erbracht haben, genügt nicht für die Annahme, daß sie im Sinne des § 21 a Abs 2 FürsorgepflichtV in Verzug gekommen sind.Der Umstand allein, daß der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einlieferung der Unterhaltsberechtigten in das Altersheim und auch später für diese keine Unterhaltsleistung erbracht haben, genügt nicht für die Annahme, daß sie im Sinne des Paragraph 21, a Absatz 2, FürsorgepflichtV in Verzug gekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059126
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00025_7300000_005