Rechtssatz RS0059153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059153
Entscheidungsdatum
23.11.1977
Norm
FürsorgepflichtV §25 Abs2
Rechtssatz
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 25 Abs 2 FürsorgepflichtV ist, zu verhindern, daß die Durchführung des Rückersatzes zu einer Hilfsbedürftigkeit bzw zu einer neuerlichen Hilfsbedürftigkeit des Ersatzpflichtigen führt. Bei der Prüfung der Ersatzmöglichkeit ist daher nicht etwa auf den notdürftigen Unterhalt abzustellen, sondern auf die Sicherung des standesgemäßen Unterhalts in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, FürsorgepflichtV ist, zu verhindern, daß die Durchführung des Rückersatzes zu einer Hilfsbedürftigkeit bzw zu einer neuerlichen Hilfsbedürftigkeit des Ersatzpflichtigen führt. Bei der Prüfung der Ersatzmöglichkeit ist daher nicht etwa auf den notdürftigen Unterhalt abzustellen, sondern auf die Sicherung des standesgemäßen Unterhalts in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059153
Dokumentnummer
JJR_19771123_OGH0002_0080OB00152_7700000_002