Rechtssatz RS0059168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059168
Geschäftszahl
Okt2/72; Okt4/72
Entscheidungsdatum
25.09.1972
Rechtssatz
Das Gericht ist nicht verbunden, von einem Mittelwert auszugehen. Das Kartellgericht kann daher unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Gutachtens für die außergerichtliche berufliche Tätigkeit eines Sachverständigen den Höchstsatz nach der in Betracht kommenden allgemeinen Wirtschaftstreuhändergebührenordnung heranziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059168
Dokumentnummer
JJR_19720925_OGH0002_000OKT00002_7200000_003