Rechtssatz RS0059173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059173
Geschäftszahl
6Ob79/69; 6Ob4/73
Entscheidungsdatum
01.02.1973
Rechtssatz
Wird bei Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH durch eine Genossenschaft durch einen weitergehenden Betriebsgegenstand eine kommerzielle Betätigung angestrebt, die über den satzungsgemäßen genossenschaftlichen Zweck hinausgeht, dann bedeutet dies eine Umgehung des § 1 GenG und damit einen nicht erlaubten Zweck im Sinne des § 1 GmbHG. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann abzulehnen.Wird bei Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH durch eine Genossenschaft durch einen weitergehenden Betriebsgegenstand eine kommerzielle Betätigung angestrebt, die über den satzungsgemäßen genossenschaftlichen Zweck hinausgeht, dann bedeutet dies eine Umgehung des Paragraph eins, GenG und damit einen nicht erlaubten Zweck im Sinne des Paragraph eins, GmbHG. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 79/69
Entscheidungstext OGH 04.06.1969 6 Ob 79/69
Veröff: EvBl 1970/43 S 73 = JBl 1970,317 = NZ 1970,74 = LwBetr 1970,11
- 6 Ob 4/73
Entscheidungstext OGH 01.02.1973 6 Ob 4/73
Veröff: RZ 1973/90 S 66 = NZ 1973,61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059173
Dokumentnummer
JJR_19690604_OGH0002_0060OB00079_6900000_001