Rechtssatz RS0059177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059177
Geschäftszahl
10Os5/73; 10Os6/73
Entscheidungsdatum
30.01.1973
Rechtssatz
Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem § 28 Z 5 GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach § 28 Z 4 GebAG entlohnt werden.Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem Paragraph 28, Ziffer 5, GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach Paragraph 28, Ziffer 4, GebAG entlohnt werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 5/73
Entscheidungstext OGH 30.01.1973 10 Os 5/73
Veröff: EvBl 1973/141 S 304 = RZ 1973/122 S 89
- 10 Os 6/73
Entscheidungstext OGH 30.01.1973 10 Os 6/73
Veröff: EvBl 1973/153 S 329 = SSt 44/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059177
Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00005_7300000_001