Rechtssatz RS0059184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059184
Entscheidungsdatum
30.01.1989
Rechtssatz
Dem Dolmetsch (Sachverständigen) gebührt auch die Umsatzsteuer von den "sonstigen Kosten" (Barauslagen, insbesondere Reisekosten), mag auch darin bereits ein von ihm entrichteter Umsatzsteuerbetrag enthalten sein, ohne daß es auf eine allfällige (nicht in jedem Fall gegebene - vgl § 21 Abs 6 und 8 UStG 1972) Berechtigung zum Vorsteuerabzug ankäme (Aufrechterhaltung der seit der Neufassung des § 4 UStG durch das AbgÄG 1980 einhelligen Judikatur des OGH).Dem Dolmetsch (Sachverständigen) gebührt auch die Umsatzsteuer von den "sonstigen Kosten" (Barauslagen, insbesondere Reisekosten), mag auch darin bereits ein von ihm entrichteter Umsatzsteuerbetrag enthalten sein, ohne daß es auf eine allfällige (nicht in jedem Fall gegebene - vergleiche Paragraph 21, Absatz 6 und 8 UStG 1972) Berechtigung zum Vorsteuerabzug ankäme (Aufrechterhaltung der seit der Neufassung des Paragraph 4, UStG durch das AbgÄG 1980 einhelligen Judikatur des OGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059184
Dokumentnummer
JJR_19890130_OGH0002_0150OS00126_8800000_001