Rechtssatz RS0059187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059187
Entscheidungsdatum
09.02.1978
Rechtssatz
Ist die zu entmündigende Person weder über ihre eigenen beträchtlichen Einkünfte noch über das Preisgefüge orientiert, und ist sie nicht einmal zur Besorgung der allereinfachsten Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Lage, dann ist sie unfähig, "ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen" und die volle Entmündigung gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059187
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00521_7800000_002