Rechtssatz RS0059197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059197
Entscheidungsdatum
25.06.1952
Rechtssatz
Daß ein Vollentmündigter an verschiedene Behörden Eingaben querulatorischer oder beleidigender Art richtet, vermag seine dauernde Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt noch nicht zu rechtfertigen. Diese Maßnahme ist aber begründet, wenn er öffentlich gegen andere, insbesondere gegen öffentliche Organe, unbegründete schwere Anschuldigungen erhebt, dadurch deren Ruf und Ansehen gefährdet und damit gegen die allgemeinen Interessen verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0059197
Dokumentnummer
JJR_19520625_OGH0002_0010OB00524_5200000_001