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Rechtssatz RS0059203×

Rechtssatz RS0059203

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059203

Geschäftszahl

1Ob20/92

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Rechtssatz

Hat der im Enteignungsentschädigungsverfahren beigezogene Sachverständige, wenn es sich nicht um landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genützte Flächen handelt, nur den Wert der enteigneten Baugrundfläche oder darauf stehender Gebäude zu schätzen, ist die Entlohnung für Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 51, Absatz eins, GebAG zu bestimmen. Hat der Sachverständige aber darüber hinaus Restwertminderungen oder sonstige Folgeschäden zu beurteilen, ist er für seine Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG selbst dann zu entlohnen, wenn im Gutachten Schätzwertermittlungen enthalten sind, die, wären sie allein erfolgt, nach Paragraph 51, Absatz eins, GebAG zu honorieren gewesen wären.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 20/92
    Veröff: RZ 1993/101 S 283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059203

Dokumentnummer

JJR_19920520_OGH0002_0010OB00020_9200000_004