Rechtssatz RS0059206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059206
Geschäftszahl
6Ob764/80; 1Ob671/83
Entscheidungsdatum
13.07.1983
Rechtssatz
Entscheidend ist, ob der zu Entmündigende die Kritikfähigkeit besitzt, die Grenzen seiner eigenen, herabgesetzten geistigen Fähigkeiten zu erkennen, diesen Mangel durch fremden Rat und Hilfe auszugleichen vermag und die auf sein Ersuchen für ihn getroffenen Entscheidungen in ihren Grundlagen, ihren Auswirkungen und etwaigen Alternativen abzuschätzen in der Lage ist, auch wenn er aus eigener Geisteskraft allein die von ihm zu treffenden Beurteilungen und Entscheidungen nicht mit Sicherheit vorzunehmen imstande wäre.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 764/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 764/80
- 1 Ob 671/83
Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 671/83
nur: Entscheidend ist, ob der zu Entmündigende die Kritikfähigkeit besitzt, die Grenzen seiner eigenen, herabgesetzten geistigen Fähigkeiten zu erkennen, diesen Mangel durch fremden Rat und Hilfe auszugleichen vermag und die auf sein Ersuchen für ihn getroffenen Entscheidungen in ihren Grundlagen, ihren Auswirkungen und etwaigen Alternativen abzuschätzen in der Lage ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059206
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0060OB00764_8000000_001