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Rechtssatz RS0059206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059206

Geschäftszahl

6Ob764/80; 1Ob671/83

Entscheidungsdatum

13.07.1983

Norm

EntmO §1 Abs2

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob der zu Entmündigende die Kritikfähigkeit besitzt, die Grenzen seiner eigenen, herabgesetzten geistigen Fähigkeiten zu erkennen, diesen Mangel durch fremden Rat und Hilfe auszugleichen vermag und die auf sein Ersuchen für ihn getroffenen Entscheidungen in ihren Grundlagen, ihren Auswirkungen und etwaigen Alternativen abzuschätzen in der Lage ist, auch wenn er aus eigener Geisteskraft allein die von ihm zu treffenden Beurteilungen und Entscheidungen nicht mit Sicherheit vorzunehmen imstande wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 764/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 764/80
  • 1 Ob 671/83
    Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 671/83
    nur: Entscheidend ist, ob der zu Entmündigende die Kritikfähigkeit besitzt, die Grenzen seiner eigenen, herabgesetzten geistigen Fähigkeiten zu erkennen, diesen Mangel durch fremden Rat und Hilfe auszugleichen vermag und die auf sein Ersuchen für ihn getroffenen Entscheidungen in ihren Grundlagen, ihren Auswirkungen und etwaigen Alternativen abzuschätzen in der Lage ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059206

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0060OB00764_8000000_001