Rechtssatz RS0059207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059207
Entscheidungsdatum
02.06.1980
Rechtssatz
Das Gesetz enthielt keine Vermutung dahingehend, daß etwa im Zweifel jenes bisherige Recht zum freien Fischfang anzunehmen sei, das erst die Zuweisung des Fischereirechtes an die Gemeinde zur Folge haben konnte. Deshalb kann die nur für diesen Fall bestimmte gesetzliche Zuweisung des bisher freien Fischereirechtes an die in Betracht kommende Gemeinde in Fällen nicht zum Tragen gekommen sein, in denen ein bestehendes Fischereirecht behauptet, von der sonst berechtigten Gemeinde nicht bestritten und ein gleichartiges Recht weder im Ediktalverfahren noch in der Folge von der Gemeinde in Anspruch genommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059207
Dokumentnummer
JJR_19800602_OGH0002_0010OB00017_8000000_003